Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG 2024§ 31 Bestellung
Stand: 25.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/31#abs-1 (1) Jede Bestellung bedarf der Zustimmung der Soldatin.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/31#abs-2 (2) Die gewählte Kandidatin wird von der Dienststelle bestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/31#abs-3 (3) Tritt zu einer Wahl keine Kandidatin an oder ist nach der Wahl keine Kandidatin gewählt, bestellt die Dienststelle Soldatinnen aus dem Kreis der Wahlberechtigten zur Gleichstellungsbeauftragten und zur Stellvertreterin.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/31#abs-4 (4) Treten zur Wahl der Stellvertreterin nicht genügend Kandidatinnen an, oder sind nach der Wahl nicht genügend Kandidatinnen gewählt, bestellt die Dienststelle Soldatinnen aus dem Kreis der Wahlberechtigten zur Stellvertreterin. Die Anzahl der Stellvertreterinnen ergibt sich aus § 33 Absatz 2. Für die Bestellung der Stellvertreterin hat die Gleichstellungsbeauftragte ein Vorschlagsrecht. Ihrem Vorschlag soll die Dienststelle folgen.